Wahlvordruck G5
Gemeinde 09675111 – Markt Abtswind 09675116 – Gemeinde Castell 09675162 – Markt Rüdenhausen 09675178 – Markt Wiesentheid |
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Verwaltungsgemeinschaft VGem Wiesentheid |
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Zutreffendes bitte ankreuzen oder in Druckschrift ausfüllen |
WAHLBEKANNTMACHUNG zur Europawahl am 9. Juni 2024
- Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
- Die Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk / Sonderwahlbezirk | Wahlraum | ||
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | barrierefrei ja / nein |
0001 | Abtswind | Rathaus, Hauptstraße 19 97353 Abtswind
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ja |
0001 | Castell I | Rathaus, Rathausplatz 4 97355 Castell
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ja |
0002 | Castell II | Alte Schule Greuth, Bgm.-W.-Brügel-Straße 3
97355 Castell Greuth
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ja |
0001 | Rüdenhausen | Marktstraße 13, 97355 Rüdenhausen
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nein |
0001 | Wiesentheid I | Steigerwaldhalle, Jahnstraße 16 97353 Wiesentheid
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ja |
0002 | Wiesentheid II | Steigerwaldhalle, Jahnstraße 16 97353 Wiesentheid
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ja |
0003 | Wiesentheid III | Steigerwaldhalle, Jahnstraße 16 97353 Wiesentheid
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ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
- Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in
a) Abtswind, Haus des Gastes, Lesesaal, Hauptstraße 19, 97353 Abtswind um 16:30 Uhr - b) Castell, Rathaus, OG Rathausplatz 4, 97355 Castell um 16:30 Uhr
- c) Rüdenhausen, Rathaus, Sitzungssaal, OG, Marktstraße 13, 97355 Rüdenhausen um 16:30 Uhr
- d) Wiesentheid I,Steigerwaldhalle, Abteilung BW I, Jahnstraße 16, 97353 Wiesentheid um 15:30 Uhr
- e) Wiesentheid II,Steigerwaldhalle, Abteilung BW II, Jahnstraße 16, 97353 Wiesentheid um 15:30 Uhr
- f) Wiesentheid III,Steigerwaldhalle, Abteilung BW III, Jahnstraße 16, 97353 Wiesentheid um 15:30 Uhr
zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt
oder - durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Datum | Unterschrift |
31.05.2024 | VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WIESENTHEID
gez. Karl, Wahlleiterin |